Zum Inhalt springen

Satzung

Förderverein Grundschule Hude-Süd e.V.

§ 1 Name, Sitz, rechtliche Stellung und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule Hude-Süd e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Hude (Oldbg.). Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Aktivitäten der Schule.

Der Satzungszweck ist:

  1. die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen.
  2. die Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften sowie die Unterstützung der schulischen Gremien und Elterninitiativen.
  3. die Beschaffung von zusätzlichen Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterialien sowie die Anschaffung von Ausstattungsgegenständen.
  4. des Weiteren alle Aktivitäten, die den Schülerinnen und Schülern zugutekommen.

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des Folgejahres.

§ 2 Tätigkeit des Vereins/Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins „Förderverein Grundschule Hude-Süd e.V.“ können werden:

    • natürliche Personen
    • juristische Personen,

    die bereit sind, die im § 1 dieser Satzung genannten Zwecke zu unterstützen.

  2. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder Austritt.
  4. Ein Mitglied kann durch schriftliche Kündigung bis zum 31. März seinen Austritt zum Geschäftsjahresende aus dem Förderverein erklären.
    Es werden keine Beiträge zurückerstattet.
  5. Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
  6. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliedschaft ausschließen, wenn sich aus der Satzung ergebende Pflichten grob verletzt wurden oder gegen die Interessen des Vereins gehandelt wurde.

§ 4 Beiträge

Durch seinen Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung des Vereinsbeitrages, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden und Einwerbung von Drittmitteln erreicht werden.

§ 5 Mittelverwendung

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organe

Organe des „Fördervereins Grundschule Hude-Süd e.V.“ sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und soll mindestens einmal im Jahr stattfinden.
    Der Vorstand bestimmt den Ort der Mitgliederversammlung.
    Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen.
    Die Einladung erfolgt in Textform (z.B. Mail, Briefpost, Fax).
  2. Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand die Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen,
    spätestens innerhalb von 14 Tagen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
    Sie trifft ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  4. Der/die Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
  5. Zu einer Änderung der Satzung oder einer Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Ergebnisprotokoll durch den/die Schriftführer/in festgehalten.
    Die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer/in und einem/einer Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. Die Wahl des Vorstandes (§ 10).
  2. Die Wahl des/der Schriftführer/in.
  3. Die Mitgliedsbeiträge festzusetzen.
  4. Den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen.
  5. Die Jahresrechnung zu genehmigen.
  6. Dem Vorstand Entlastung zu erteilen.
  7. Zwei Kassenprüfer für jeweils ein Jahr zu wählen (Wiederwahl ist möglich).
  8. Satzungsänderungen zu beschließen.
  9. Über die Auflösung des Vereins zu befinden.

§ 9 Stimmberechtigung

In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.

Die Stellvertretung im Stimmrecht für persönliche Mitglieder ist unzulässig.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    • der/dem 1. Vorsitzenden
    • der/dem 2. Vorsitzenden
    • dem/der Kassenwart/in
    • dem/der Schriftführer/in

    Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende.
    Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und Unterschriften berechtigt.
    Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.

  2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.
    Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht,
    findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
    Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, so bleibt ein nachgewähltes Mitglied nur für den Rest der Wahlperiode im Amt.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Pro Geschäftsjahr werden die Finanzunterlagen einem Steuerberater zur Prüfung übergeben, sofern nicht zwei Kassenprüfer/innen durch die Mitgliederversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr bestellt worden sind und das Verfahren nach Absatz 2 und 3 zur Anwendung kommt.
    Die Kosten trägt der Verein.
  2. Im Fall der Wahl von zwei Kassenprüfern/innen werden die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins mindestens einmal im Jahr von diesen Kassenprüfern/innen geprüft.
  3. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
  4. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, führt die Tagesgeschäfte, stellt den Haushaltsvoranschlag auf und veranlasst die sachliche und rechnerische Prüfung des Jahresabschlusses.
  2. Der Vorstand kann einen/e Geschäftsführer/in bestellen.
  3. Beschlüsse sind von dem/der Schriftführer/in und der/dem Vorsitzenden zu beurkunden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an:

  1. Bürgerstiftung Hude
  2. Kinderaugen Hude e.V.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Hude, den 23.10.2019