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Satzung

Förderverein Grundschule Hude-Süd e.V.

§ 1 Name, Sitz, rechtliche Stellung und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule Hude-Süd e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Hude (Oldbg.). Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist die Förderung von unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Aktivitäten der Schule.
Der Satzungszweck ist:
1. die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen.
2. die Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften, sowie die Unterstützung der schulischen Gremien und Elterninitiativen.
3. die Beschaffung von zusätzlichen Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterialien, sowie die Anschaffung von
Ausstattungsgegenständen.
4. des Weiteren alle Aktivitäten, die den Schülerinnen und Schülern zu Gute kommen.
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des Folgejahres.

§ 2 Tätigkeit des Vereins/Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins „Förderverein Grundschule Hude-Süd e.V.“ können werden:
▪ natürliche Personen
▪ juristische Personen,
die bereit sind, die im § 1 dieser Satzung genannten Zwecke zu unterstützen.
2. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder Austritt.
4. Ein Mitglied kann durch schriftliche Kündigung bis zum 31.März seinen Austritt zum Geschäftsjahresende aus dem
Förderverein erklären.
Es werden keine Beiträge zurückerstattet.
5. Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste
gestrichen werden.
6. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliedschaft ausschließen, wenn sich aus der Satzung ergebende Pflichten grob
verletzt wurden oder gegen die Interessen des Vereins gehandelt wurde.

§ 4 Beiträge

Durch seinen Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung des Vereinsbeitrages, der von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird.
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden und Einwerbung von Drittmitteln erreicht werden.

§ 5 Mittelverwendung

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen
begünstigt werden.

§ 6 Organe

Organe des „Fördervereins Grundschule Hude-Süd e.V.“ sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Der
Vorstand bestimmt den Ort der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer
Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Die Einladung erfolgt in Textform (z.B. Mail, Briefpost, Fax)
2. Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand die Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen,
spätestens innerhalb von 14 Tagen.
3. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Sie trifft ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit.
4. Der/die Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
5. Zu einer Änderung der Satzung oder einer Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Ergebnisprotokoll durch den/die Schriftführer/in festgehalten. Die
Niederschrift ist von dem/der Schriftführer/in und einem/einer Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Die Wahl des Vorstandes (§10).
2. Die Wahl des/der Schriftführer/in.
3. Die Mitgliedsbeiträge festzusetzen.
4. Den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen.
5. Die Jahresrechnung zu genehmigen.
6. Dem Vorstand Entlastung zu erteilen.
7. Zwei Kassenprüfer für jeweils ein Jahr zu wählen (Wiederwahl ist möglich).
8. Satzungsänderungen zu beschließen.
9. Über die Auflösung des Vereins zu befinden.

§ 9 Stimmberechtigung

In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Die Stellvertretung im Stimmrecht für
persönliche Mitglieder ist unzulässig.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
• der/dem 1. Vorsitzenden
• der/dem 2. Vorsitzenden
• dem/der Kassenwart/in
• dem/der Schriftführer/in
• Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Er vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und Unterschriften
berechtigt. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.
2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Hat im
ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die
Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, so bleibt ein nachgewähltes Mitglied nur für den Rest der
Wahlperiode im Amt.
4. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 11 Kassenprüfung

1. Pro Geschäftsjahr werden die Finanzunterlagen einem Steuerberater zur Prüfung übergeben, sofern nicht zwei
Kassenprüfer/innen durch die Mitgliederversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr bestellt worden sind und das
Verfahren nach Absatz 2 und 3 zur Anwendung kommt. Die Kosten trägt der Verein.
2. Im Fall der Wahl von zwei Kassenprüfern/innen werden die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins mindestens
einmal im Jahr von diesen Kassenprüfern/innen geprüft.
3. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
4. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht über die Ordnungsmäßigkeit der
Kassenführung und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des
Vorstandes.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, führt die Tagesgeschäfte, stellt den
Haushaltsvoranschlag auf und veranlasst die sachliche und rechnerische Prüfung des Jahresabschlusses.
2. Der Vorstand kann einen/e Geschäftsführer/in bestellen.
3. Beschlüsse sind von dem/der Schriftführer/in und der/dem Vorsitzenden zu beurkunden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an:
1. Bürgerstiftung Hude
2. Kinderaugen Hude e.V.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
Hude, den 23.10.2019

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

Der Verein heißt „Förderverein Grundschule Hude-Süd e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hude (Oldenburg).

Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke. Das bedeutet: Er arbeitet für das Wohl der Allgemeinheit, nicht für Gewinn.

Der Verein möchte die Schule unterstützen, zum Beispiel durch:

  • Durchführung und Unterstützung von Schulveranstaltungen
  • Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften, Elterninitiativen und Schulgremien
  • Kauf von zusätzlichen Lernmaterialien und Ausstattung
  • Alle weiteren Aktivitäten, die den Schülerinnen und Schülern helfen

Das Geschäftsjahr geht vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein arbeitet selbstlos. Das heißt: Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Interessen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können natürliche Personen (Menschen) oder juristische Personen (z. B. Firmen oder Vereine) werden, die den Zweck unterstützen.
  2. Der Beitritt muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  4. Austritt: schriftlich bis spätestens 31. März zum Ende des Geschäftsjahres. Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
  5. Wer mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann gestrichen werden.
  6. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Satzung oder Interessen des Vereins handelt.

§ 4 Beiträge

Jedes Mitglied zahlt einen Vereinsbeitrag. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Weitere Mittel kommen aus Spenden oder Fördergeldern.

§ 5 Verwendung der Mittel

  1. Das Geld darf nur für die Vereinszwecke genutzt werden. Mitglieder bekommen keine Zahlungen.
  2. Niemand darf durch unnötige Ausgaben oder hohe Vergütungen Vorteile bekommen.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand lädt mindestens einmal im Jahr ein. Die Einladung erfolgt schriftlich (z. B. per Brief, Mail oder Fax) mindestens 14 Tage vorher mit Tagesordnung.
  2. Auf Wunsch von einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand eine Versammlung innerhalb von 14 Tagen einberufen.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn korrekt eingeladen wurde.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  5. Änderungen der Satzung oder eine Auflösung brauchen eine 3/4-Mehrheit.
  6. Die Beschlüsse werden protokolliert und vom Schriftführer sowie einem Vorsitzenden unterschrieben.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Vorstand wählen
  • Schriftführer wählen
  • Beiträge festsetzen
  • Jahresbericht entgegennehmen
  • Jahresrechnung genehmigen
  • Vorstand entlasten
  • Zwei Kassenprüfer wählen
  • Satzungsänderungen beschließen
  • Über Auflösung des Vereins entscheiden

§ 9 Stimmberechtigung

Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht erlaubt.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • 1. Vorsitzende/r
    • 2. Vorsitzende/r
    • Kassenwart/in
    • Schriftführer/in

    Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein nach außen und dürfen einzeln rechtsverbindlich unterschreiben.

  2. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein Nachfolger bis zum Ende der Wahlperiode gewählt.
  4. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung erfolgt durch einen Steuerberater oder durch zwei gewählte Kassenprüfer.
  2. Die Kasse wird mindestens einmal im Jahr geprüft.
  3. Kassenprüfer dürfen nicht im Vorstand oder beim Verein angestellt sein.
  4. Sie berichten in der nächsten Mitgliederversammlung und empfehlen die Entlastung des Vorstands.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung umsetzen
  • Geschäfte führen und Haushaltsplan aufstellen
  • Jahresabschluss prüfen lassen
  • Bei Bedarf eine/n Geschäftsführer/in einsetzen
  • Beschlüsse schriftlich festhalten

§ 13 Auflösung

Bei Auflösung oder Verlust der Gemeinnützigkeit geht das Vermögen des Vereins an:

  • Bürgerstiftung Hude
  • Kinderaugen Hude e.V.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung gilt ab dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister.

Hude, den 23.10.2019